Die Gefahr ist gebannt, im Saarland hat sich der hoch ansteckende Geflügelpesterreger H5N8 nach der Entdeckung eines infizierten toten Tieres Mitte Februar nicht verbreitet.

Da bislang kein weiterer Fall aufgetreten ist, hat das Landesamt für Verbraucherschutz  jetzt die „Aufhebung der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Geflügelpest“ beschlossen. Die betroffenen Kommunen wurden darüber informiert, dass nunmehr der Sperrbezirk sowie das Beobachtungsgebiet offiziell aufgehoben sind. Das heißt vor allem für die Geflügelhalter in diesem Gebiet: Eine Stallpflicht für ihre Tiere besteht nicht mehr.

Im Saarland war am 17. Februar bei einem verendeten Wildvogel, einer Kanadagans, das gefährliche Geflügelpestvirus H5N8 nachgewiesen worden. Die Gans war am Bostalsee aufgefunden und dem Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) zur Untersuchung zugeleitet worden.

Zum Schutz vor Ansteckung und Ausbreitung sind gemäß den gesetzlichen Vorgaben bei einem Ausbruch der Geflügelpest so genannte Restriktionsgebiete um den Fundort (ein Sperrbezirk in einem Umkreis von 3 Kilometern sowie ein Beobachtungsgebiet von weiteren 7 Kilometern) festzulegen. In den Restriktionsgebieten besteht eine Stallpflicht für Geflügel.

Des Weiteren dürfen Geflügel, Bruteier, Geflügelfleisch und tierische Nebenprodukte von Geflügel nicht aus dem Restriktionsgebiet gebracht werden. Hunde und Katzen dürfen nicht frei laufen gelassen werden.

 

 

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