Immer wieder kommt es vor, dass Hunde im öffentlichen Raum frei herumlaufen. Es gibt verbindliche Regeln, wie die Hundehalter sich verhalten müssen. Speziell in Homburg gilt die „Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen sowie in den Anlagen der Kreisstadt Homburg“. Dabei ist zu beachten, dass die Tiere immer beaufsichtigt werden müssen. Der Hundehalter muss zu jeder Zeit seinen Hund so führen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht zu Schaden kommen. Daher ist es generell ratsam, von der Leine Gebrauch zu machen. Diese Regelung gilt in allen öffentlichen Straßen, Anlagen, Wegen und Plätzen. Zu den Anlagen zählen insbesondere öffentliche Park- und Grünanlagen, Anpflanzungen, Friedhöfe, Kinderspielplätze, Spazierwege, Denkmäler, sonstige städtische Einrichtungen, Brunnen, Waldungen, allgemein zugängliche Sportanlagen, Schulhöfe in den Grundschulen sowie Ufer und Gewässer.

Hunde mit einem Körpergewicht von mehr als 20 Kilogramm oder einer Schulterhöhe von mehr als 40 Zentimeter sind stets an der Leine zu führen. Darüber hinaus gibt es für sogenannte gefährliche Hunde weitergehende landesrechtliche Vorschriften. Es wird auch darauf hingewiesen, dass im Stadtpark Hunde stets anzuleinen sind. In öffentlichen Weihern oder Gewässern ist der Aufenthalt von Hunden untersagt. Auch ist es nicht erlaubt, die Tiere auf Liegewiesen, Spielplätze, allgemein zugängliche Sportanlagen außerhalb festgelegter Benutzungszeiten, städtische Schulhöfe sowie sonstige städtische Einrichtungen mitzunehmen.

Es sollte selbstverständlich sein, dass Hundekot im öffentlichen Raum nicht liegen bleibt, sondern beseitigt bzw. mitgenommen wird. Auch dies ist in der Polizeiverordnung geregelt.

 

 

 

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